Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
· V · BGBl. Nr. 525/1995 · in Kraft seit 1995-08-09
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1995 schreibt die wöchentliche Übermittlung von Familienbeihilfe-Daten mittels 'maschinell lesbarer Datenträger' (physische Datenträger wie Bänder oder Disketten) vor. Diese Technologie ist seit Jahrzehnten obsolet; Datenaustausch erfolgt heute elektronisch. Zudem wurde der Adressat, der 'Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger', 2020 in 'Dachverband' umbenannt. Die Verordnung ist doppelt überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die erstmalige Übermittlung ist ab Veröffentlichung durchzuführen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz