Deregulierung, aber richtig

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Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

· V · BGBl. Nr. 525/1995 · in Kraft seit 1995-08-09

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1995 schreibt die wöchentliche Übermittlung von Familienbeihilfe-Daten mittels 'maschinell lesbarer Datenträger' (physische Datenträger wie Bänder oder Disketten) vor. Diese Technologie ist seit Jahrzehnten obsolet; Datenaustausch erfolgt heute elektronisch. Zudem wurde der Adressat, der 'Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger', 2020 in 'Dachverband' umbenannt. Die Verordnung ist doppelt überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die erstmalige Übermittlung ist ab Veröffentlichung durchzuführen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz