Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 362/1995 · in Kraft seit 1995-06-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1995 bezieht Mitglieder der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich in die Zusatzunfallversicherung ein. Die Johanniter sind eine der großen Hilfsorganisationen Österreichs. Das modernisierte ASVG und spezifische Bestimmungen für Freiwilligenorganisationen decken solche Gruppen heute ohne kleinteilige Einzelverordnungen ab.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich einbezogen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz