Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
BHZÜV · V · BGBl. Nr. 278/1995 · in Kraft seit 1995-04-22
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung legt Ausnahmekategorien vom Quotensystem für ausländische Arbeitnehmer fest. Seit 2011 ersetzt das Rot-Weiß-Rot Karten-System diesen Quotenmechanismus für Drittstaatsangehörige, für EU-/EWR-Bürger gilt ohnehin Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Verordnung wurde seit 2011 nicht mehr angepasst und stützt einen Steuerungsansatz, der in dieser Form durch das modernere RWR-System abgelöst wurde.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für Gesundheitspflegeberuf, Sichtvermerksfreiheit, Stiefkind 17.03.2023 10008961 NOR40129680
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen. Ausschöpfungsgrad 17.03.2023 10008961 NOR40129681
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz