Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

SFK-VO · V · BGBl. Nr. 277/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 342/2002 · in Kraft seit 2002-10-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG verlangt, dass Betriebe fachkundige Personen fuer den Arbeitnehmerschutz heranziehen, und die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG die Anerkennung auslaendischer Nachweise. Sie schreibt aber keinen konkreten Lehrplan, keine Stundenzahl und kein staatliches Anerkennungsverfahren per Bescheid vor.

Begründung

Die Verordnung schreibt im Kern sinnvoll vor, dass Sicherheitsfachkraefte im Bergbau ausgebildet sein muessen. Sie geht aber weit darueber hinaus und diktiert genaue Stundenzahlen, Qualitaetskriterien, Pruefungsablaeufe und ein staatliches Genehmigungsverfahren fuer jede Ausbildungseinrichtung. Dieser staatlich vorgeschriebene Lehrplan und das Bescheid-Verfahren sind ueberzogen; es wuerde reichen, das Ausbildungsziel zu nennen und den Markt die Ausbildung gestalten zu lassen.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkungEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Inhalt und Umfang der Fachausbildung ↗ RIS

Inhalt und Umfang der Fachausbildung § 1. (1) Die Fachausbildung muß das notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen. (2) Die Fachausbildung hat folgende Gebiete zu umfassen: (3) Die Fachausbildung hat mindestens acht Wochen zu umfassen, die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten darf 288 nicht unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfaßt 50 Minuten. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 288 Unterrichtseinheiten zu den verbindlich vorgeschriebenen von 220 im Ausmaß von 68 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die einzelne Ausbildungseinrichtung vorbehalten. (3a) Anwesenheitspflicht besteht jedenfalls in der ersten und letzten Ausbildungswoche. Nach Abschluss der ersten Ausbildungswoche und vor Beginn der letzten Ausbildungswoche kann die Anwesenheitspflicht im Ausmaß von insgesamt höchstens 96 Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Seminarteile und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln hab

§ 5 — Antrag auf Anerkennung ↗ RIS

Antrag auf Anerkennung § 5. Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

§ 6 — Anerkennung der Fachausbildung ↗ RIS

Anerkennung der Fachausbildung § 6. (1) Die Fachausbildung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan § 1 entspricht und gewährleistet ist, daß die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind. (2) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie eine Ablichtung des Bescheides zu übermitteln. (3) Die Anerkennung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich Organisation, Ausstattung, Lehrmittel und Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. (4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

§ 8 — Meldepflichten ↗ RIS

Meldepflichten § 8. Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz