Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Dänemark)

· Vertrag – Dänemark · BGBl. Nr. 171/1995 · in Kraft seit 1994-01-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Vereinbarung ueber Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit mit Daenemark; technische Abwicklungsregelung ohne Freiheitseingriff.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen, haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz