Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Dänemark)
· Vertrag – Dänemark · BGBl. Nr. 171/1995 · in Kraft seit 1994-01-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Vereinbarung ueber Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit mit Daenemark; technische Abwicklungsregelung ohne Freiheitseingriff.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen, haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz