Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger

· V · BGBl. Nr. 124/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2025 · in Kraft seit 2025-12-16

61/01 Familienlastenausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt den elektronischen Datenaustausch zwischen Finanzamt Österreich und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Überprüfung von Versicherungsnummern im Familienlastenausgleich. Sie wurde zuletzt im Dezember 2025 aktualisiert und ist damit ein aktiv gepflegtes, technisches Vollzugsinstrument mit klarem gesetzlichen Auftrag.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind vom Finanzamt Österreich mittels Datenleitung direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen. 16.12.2025 10008955 NOR40273397

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen. (2) Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten sind automatisiert an das Finanzamt Österreich zu übermitteln. 16.12.2025 10008955 NOR40273398

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz