Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 67/1995 · in Kraft seit 1994-01-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verwaltungsvereinbarung zur Kostenerstattung stuetzt sich ausdruecklich auf die laengst aufgehobenen EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72; ihre Rechtsgrundlage ist entfallen. Sie ist gegenstandslos und kann aufgehoben werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen, haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz