Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates

· V · BGBl. Nr. 30/1995 · in Kraft seit 1995-01-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt die Geschäftsordnung des gesetzlich im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Arbeitnehmerschutzbeirates und ist eine notwendige Durchführungsbestimmung zu dessen gesetzlicher Grundlage. Der Beirat koordiniert zwischen verschiedenen Institutionen bei der Entwicklung von Arbeitssicherheitsstandards und hat damit eine legitime Beratungsfunktion. Die Verordnung selbst ist knapp und sachlich gehalten und schafft keine unnötigen Belastungen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einberufung ↗ RIS

Einberufung § 1. (1) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates werden vom Zentral-Arbeitsinspektorat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. (2) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden an: (3) Die Einladung hat zu enthalten: (4) Das Zentral-Arbeitsinspektorat und die im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen können zu Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates Sachverständige beiziehen. Institutionen haben Sachverständige, die sie zu einer Sitzung beiziehen, dem Zentral-Arbeitsinspektorat vor dem Sitzungstermin, nach Möglichkeit bis eine Woche vor dem Sitzungstermin, bekanntzugeben.

§ 2 — Vorsitz ↗ RIS

Vorsitz § 2. (1) Den Vorsitz im Arbeitnehmerschutzbeirat führt der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin, bei Verhinderung dessen/deren Vertretung. (2) Der/Die Vorsitzende hat in den Sitzungen für eine rasche Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und vom Beratungsgegenstand abweichende Ausführungen zu verhindern.

§ 3 — Ergebnisprotokoll ↗ RIS

Ergebnisprotokoll § 3. (1) Über jede Sitzung des Arbeitnehmerschutzbeirates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten: (2) Das Ergebnisprotokoll ist vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an die Institutionen, die zu der Sitzung eingeladen wurden, zu versenden. (3) Sind auf Grund des Beratungsgegenstandes mehrere Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates notwendig, ist zusätzlich ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse der Sitzungen, der auch allenfalls abweichende Standpunkte der einzelnen Institutionen zu enthalten hat, anzufertigen. Der Bericht ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie den Institutionen, die zu den Sitzungen eingeladen wurden, zu übermitteln.

§ 4 — Fachausschüsse ↗ RIS

Fachausschüsse § 4. (1) Fachausschüsse werden vom Arbeitnehmerschutzbeirat zur Vorbereitung der Beratungen des Arbeitnehmerschutzbeirates nach Bedarf eingesetzt. Fachausschüsse werden entweder für einen bestimmten Beratungsgegenstand im Einzelfall oder als ständiger Fachausschuß für regelmäßig zu behandelnde Beratungsgegenstände eingerichtet. Jedem Fachausschuß gehören an: (2) Der/Die Vorsitzende des Arbeitnehmerschutzbeirates legt nach Beratung im Arbeitnehmerschutzbeirat fest, welche der in § 91 Abs. 2 Z 6 bis 8 sowie Abs. 3 und 4 ASchG genannten Institutionen entsprechend dem jeweiligen Beratungsgegenstand einen Vertreter/eine Vertreterin in den Fachausschuß entsenden. (3) Die Einladung zu Sitzungen der Fachausschüsse ist mindestens drei Wochen vor Sitzungstermin abzusenden. Diese Frist entfällt, wenn bei der Sitzung eines Fachausschusses der Zeitpunkt der nächsten Sitzung festgelegt wird. Für die Einladung gilt § 1 Abs. 3. (4) In der Sitzung des Fachausschusses ist festzulegen, welche Sachverständigen beigezogen werden. Für die Beiziehung von Sachverständigen gilt § 1 Abs. 4. (5) Die Teilnehmer/innen an Fachausschüssen wählen aus ihrem Kreis eine/n Vorsitzenden und dessen/deren

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz