Deregulierung, aber richtig

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Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

· V · BGBl. Nr. 628/1995 · in Kraft seit 1995-09-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt Pauschalvergütungen für Heeresangehörige im verlängerten Dienstplan. In § 4 sind die Aufwandsentschädigungen noch immer in Schilling angegeben ("200 S" für Offiziere und Unteroffiziere, "110 S" für Chargen), obwohl Österreich seit 1. Jänner 2002 den Euro eingeführt hat. Diese Schilling-Beträge sind rechtlich funktionslos und müssen dringend in Euro umgerechnet und auf aktuelle Werte angepasst werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Den Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für Offiziere und Unteroffiziere monatlich 200 S und für Chargen 110 S.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) § 3 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 24/1975, tritt außer Kraft. (3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 739/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz