Arbeitsmarktsprengelverordnung
AMSprV · V · BGBl. Nr. 928/1994 · in Kraft seit 1995-01-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt nur fest, welche Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für welches Gebiet zuständig ist. Das ist reine innere Organisation der Verwaltung und schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein. Sie ist nötig, damit Anträge an die richtige Stelle gelangen, und kann erhalten bleiben; lediglich die vielen abgelaufenen Inkrafttretens-Bestimmungen könnten bei Gelegenheit bereinigt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG),
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Landesgeschäftsstellen (LGS) des Arbeitsmarktservice sind für folgende Bereiche zuständig:
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die regionalen Geschäftsstellen (RGS) des Arbeitsmarktservice sind für folgende Bereiche zuständig: 02.03.2026 10008919 NOR40258233
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG). (2) Nach Bezirken sind eingerichtet: (3) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I ist eingerichtet (4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig. (5) Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Abs. 2 Z 1) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig. Lehrplatz 02.03.2026 10008919 NOR40276384
KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz