Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)
· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 898/1994 · in Kraft seit 1994-01-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vereinbarung über den beiderseitigen Verzicht auf Kostenerstattung im Rahmen der EU-Sozialrechtskoordinierung. Sie verringert den Verwaltungsaufwand und wirkt innerhalb des EU-Rahmens fort; allenfalls sind die Verweise zu aktualisieren.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden: (2) Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen. (3) Abweichend von Artikel 95 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 28a der Verordnung gewährt werden.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz