Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Schweden)

· Vertrag – Schweden · BGBl. Nr. 897/1994 · in Kraft seit 1994-01-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beruht auf den EU-Koordinierungsverordnungen (VO 1408/71 bzw. 883/2004), die solche Erstattungsvereinbarungen ausdrücklich zulassen.

Begründung

Die Vereinbarung vereinfacht die Kostenerstattung im Rahmen der EU-Sozialrechtskoordinierung; sie ist von dieser gedeckt und weiterhin zweckmäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen, haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz