Deregulierung, aber richtig

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

ASchG · BG · BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024 · in Kraft seit 2024-01-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Beruht auf der EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und zahlreichen Einzelrichtlinien, die Gefaehrdungsbeurteilung, Dokumentation, Information und Unterweisung vorschreiben. Ueber das EU-Minimum hinaus geht Oesterreich etwa mit den verpflichtenden Sicherheitsvertrauenspersonen und der Dokumentationstiefe auch fuer Kleinstbetriebe.

Begründung

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschaeftigten vor Gefahren fuer Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz zu schuetzen. Der Schutz vor schweren, oft verdeckten Gefahren wie Absturz, Maschinen oder Giftstoffen ist berechtigt, weil einzelne Beschaeftigte diese Risiken kaum ueberblicken koennen. Uebertrieben sind aber die umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten sowie starre Vorgaben wie verpflichtende Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor allem Kleinbetriebe unnoetig belasten. Der Sicherheitskern soll bleiben, der buerokratische Ueberbau ist zu verschlanken.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber ↗ RIS

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber § 3. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. (2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren. (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr (4) Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die e

§ 4 — Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ↗ RIS

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) § 4. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: (2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht. (3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßna

§ 5 — Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente ↗ RIS

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente § 5. Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen. Sicherheitsschutzdokument 06.07.2023 10008910 NOR12108902 N6199438105J

§ 10 — Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ↗ RIS

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen § 10. (1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter/innen mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen. (2) Für Betriebe im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie gleichgestellte Arbeitsstätten im Sinne des § 35 des Arbeitsverfassungsgesetzes, für die Belegschaftsorgane bestehen, gilt folgendes: (3) Abs. 2 gilt sinngemäß für jene nicht unter den II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallenden Betriebe, in denen Organe der Personalvertretung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bestehen. (4) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen, für die keine Belegschaftsorgane im Sinne des Abs. 2 und 3 bestehen, gilt folgendes: (5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat bei Betrieben

§ 16 — Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle ↗ RIS

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle § 16. (1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln. 26.02.2024 10008910 NOR40196055

KI-Analyse · 2026-07-20 · 137 §§ im Datensatz