Arbeitsmarktservicegesetz
AMSG · BG · BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz baut das Arbeitsmarktservice als großen staatlichen Apparat auf und besetzt seine Leitungsgremien auf allen Ebenen zwingend mit Vertretern von Wirtschaftskammer, Industriellenvereinigung, Arbeiterkammer und Gewerkschaftsbund. Die Verwaltung einer Arbeitslosenversicherung ist zwar eine vertretbare Aufgabe, doch die verpflichtende Besetzung durch die Sozialpartner zementiert eine Insider-Herrschaft im Staatsbetrieb, und die Arbeitsvermittlung selbst können private Anbieter längst leisten. Zu reformieren sind daher die korporatistische Gremienbesetzung und die staatliche Sonderstellung bei der Vermittlung, während die reine Leistungsverwaltung bleiben kann.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. TEIL ↗ RIS
1. TEIL Organisation 1. HAUPTSTÜCK Allgemeines Arbeitsmarktservice § 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. (2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert. (3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“. (4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes. (5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.
§ 5 — 2. ABSCHNITT ↗ RIS
2. ABSCHNITT Verwaltungsrat Zusammensetzung und Mitgliedschaft § 5. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen; zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung Österreichischer Industrieller und drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Dazu kommt ein vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandter Vertreter. Für jedes Mitglied und für den Vertreter der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist für den Fall seiner zeitweiligen Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen (zu entsenden), der das Mitglied (den Vertreter der Arbeitnehmer) zu vertreten hat, wenn es (er) an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. (2) Der Verwaltungsrat kann zwei weitere vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice vorgeschlagene Vertreter mit beratender Stimme b
§ 13 — 2. ABSCHNITT ↗ RIS
2. ABSCHNITT Landesdirektorium Zusammensetzung und Mitgliedschaft § 13. (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. (2) Das Landesdirektorium kann einen Vertreter der Landesregierung mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom Arbeitsmarktservice geförderten arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im Ausmaß von mindestens 10 vH der Ausgaben und an Betriebsförderungen gemäß den §§ 27 ff. und 35 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, im Ausmaß von mindestens einem Drittel der Ausgaben, bezogen auf die entsprechenden Aufwendungen im Bundesland, beteiligt. (3) Die Funktionsperiode der w
KI-Analyse · 2026-07-20 · 94 §§ im Datensatz