Deregulierung, aber richtig

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Bauarbeiterschutzverordnung

BauV · V · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · in Kraft seit 2014-05-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nur einzelne Teile setzen EU-Recht um (Explosionsschutz nach 31999L0092, Baustellenkoordination nach 92/57/EWG); die kleinteiligen technischen Vorschriften und die Standards fuer Unterkuenfte, Kranken- und Aufenthaltsraeume sind rein nationale Zusaetze.

Begründung

Die Verordnung schreibt sehr detailliert vor, wie auf Baustellen gearbeitet werden muss, von der Absturzsicherung ueber die Sicherung von Graeben bis zum Brandschutz. Dieser Kern rettet auf einer der gefaehrlichsten Arbeitsstaetten Leben und ist berechtigt. Viele Regeln sind aber extrem kleinteilig und schreiben konkrete Bauweisen statt Schutzziele vor, und Vorgaben zu Unterkuenften, Kranken- und Aufenthaltsraeumen gehen ueber reine Sicherheit hinaus. Der Lebensschutz bleibt, die ueberdetaillierten und wohlfahrtsbezogenen Teile sollen durch ergebnisorientierte Regeln ersetzt werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Meldung von Bauarbeiten ↗ RIS

Meldung von Bauarbeiten § 3. (1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern. (2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden. (3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten: (4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt. (5) Abweichend von Abs. 4 müssen (6) Meldungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten. Glaserarbeit, Malerarbeit, Anstreicherarbeit, Fliesenlegerarbeit, Estricharbeit, Isolierarbeit, Gasinstallationsarbeit, Wasserinstallationsarbeit, Heizungsinstall

§ 7 — Absturzgefahr ↗ RIS

Absturzgefahr § 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen. (2) Absturzgefahr liegt vor: (3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. (4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn (5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können

§ 8 — Absturzsicherungen ↗ RIS

Absturzsicherungen § 8. (1) Geeignete Absturzsicherungen sind (2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten. (2a) Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen. (2b) Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren m

§ 38 — Allgemeine Bestimmungen über Unterkünfte ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen über Unterkünfte § 38. (1) Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls geeignete Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, insbesondere dann, wenn sie auf derart entlegenen Baustellen beschäftigt werden, daß sie in deren Umgebung keine Räume erhalten können, die den sonst für Wohnräume maßgebenden Erfordernissen entsprechen. (2) Unterkünfte müssen nahe der Baustelle liegen und leicht erreichbar sein. Unterkünfte und Zugänge zu diesen dürfen nicht in einem Bereich liegen, der erfahrungsgemäß insbesondere durch Lawinen, Steinschlag oder Hochwasser gefährdet erscheint. (3) Werden Räume in Gebäuden für Unterkunftszwecke zur Verfügung gestellt, müssen diese Räume den für Wohnräume geltenden baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen. (4) Zum Trocknen nasser Kleidung muß ein beheizbarer und ausreichend lüftbarer Trockenraum mit einer geeigneten Einrichtung zur Verfügung stehen. Nasse Arbeits- oder Schutzkleidung darf nicht in Schlafräumen getrocknet werden. (5) Es müssen Einrichtungen zum Aufbewahren, Wärmen, Kühlen und Zubereiten von Speisen zur Verfügung stehen, sofern nicht eine eigene Küche eingerichtet ist. Es sind Mittel zur Ersten Hilfeleis

§ 39 — Schlafräume in Unterkünften ↗ RIS

Schlafräume in Unterkünften § 39. (1) Schlafräume in Unterkünften müssen so groß sein, daß auf jeden darin untergebrachten Arbeitnehmer ein Luftraum von mindestens 10 m3 entfällt. (2) In Schlafräumen muß jedem Arbeitnehmer ein Bett mit Bettzeug und ein versperrbarer Kasten zur Verfügung stehen. In einem Raum dürfen höchstens vier Bettstellen aufgestellt werden. Etagenbetten und Strohsäcke sind nicht zulässig. Bettwäsche ist nach jedem Wechsel des Benutzers, mindestens jedoch wöchentlich zu wechseln. (3) In den Schlafräumen müssen Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend § 36 Abs. 5 vorhanden sein. (4) Schlafräume müssen von innen verschließbar sein. Sie müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Die Fenster müssen kippbar eingerichtet sein. Die Fenster müssen mit ausreichendem Sichtschutz, wie Vorhängen oder Jalousien, ausgestattet sein. (5) Arbeitnehmerinnen sind in abgetrennten, mit eigenem Zugang ausgestatteten Teilen der Unterkünfte unterzubringen. (6) In den Schlafräumen sind geeignete Waschplätze einzurichten, sofern nicht in der Unterkunft Waschräume eingerichtet

KI-Analyse · 2026-07-20 · 136 §§ im Datensatz