Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
AMPFG · BG · BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995 · in Kraft seit 1995-05-05
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik über den Arbeitslosenversicherungsbeitrag – die Grundlage der Arbeitslosenversicherung. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gebarung Arbeitsmarktpolitik ↗ RIS
Gebarung Arbeitsmarktpolitik § 1. (1) Durch die Einnahmen aus (2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden: (3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken. (4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen. (5) Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen. (6) Die Ausgaben für die Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG sind jährlich mit 150 Millionen Euro begrenzt. Personalausgabe, BGBl. Nr. 609/1977, BGBl. Nr. 30
§ 2 — Arbeitslosenversicherungsbeitrag ↗ RIS
Arbeitslosenversicherungsbeitrag § 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz