Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal
· V · BGBl. Nr. 286/1994 · in Kraft seit 1994-04-15
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1994 bezieht Pflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Suchterkrankte in den Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes ein. Das Arbeitsrecht im Gesundheitsbereich wurde seither umfassend modernisiert; das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und branchenspezifische Kollektivverträge regeln den Nachtdienstschutz im Pflegebereich heute umfassend. Die Verordnung dürfte durch moderneres Recht überholt sein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Diese Verordnung gilt für das Krankenpflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Alkohol- und Drogenkranke,
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Arbeitnehmer im Sinne des § 1 werden in den Geltungsbereich des Artikel V der Novelle zum Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 473/1992, einbezogen, wenn sie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, es sei denn, in diese Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz