Deregulierung, aber richtig

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Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

· V · BGBl. Nr. 286/1994 · in Kraft seit 1994-04-15

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1994 bezieht Pflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Suchterkrankte in den Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes ein. Das Arbeitsrecht im Gesundheitsbereich wurde seither umfassend modernisiert; das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und branchenspezifische Kollektivverträge regeln den Nachtdienstschutz im Pflegebereich heute umfassend. Die Verordnung dürfte durch moderneres Recht überholt sein.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Diese Verordnung gilt für das Krankenpflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Alkohol- und Drogenkranke,

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Arbeitnehmer im Sinne des § 1 werden in den Geltungsbereich des Artikel V der Novelle zum Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 473/1992, einbezogen, wenn sie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, es sei denn, in diese Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz