Deregulierung, aber richtig

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Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

· V · BGBl. Nr. 61/1994 · in Kraft seit 1994-01-22

62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verpflichtet das Justizministerium, AlV-Beiträge für Strafgefangene an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse abzuführen. Diese Kasse existiert seit 2020 nicht mehr – sie wurde in die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) eingegliedert. Außerdem ist die Übergangsregelung in § 3 (Zahlung bis 20. April 1994) längst abgelaufen. Die Verordnung muss auf die ÖGK aktualisiert und von den abgelaufenen Teilen bereinigt werden.

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Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Dienststellen der Justiz haben die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über eine zentrale Stelle monatlich summarisch auf Grund der in den einzelnen Vergütungsstufen zurückgelegten Versicherungszeiten mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen. 15.09.2022 10008899 NOR12108158 N6199433055J

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Überweisung für den Zeitraum von Jänner bis März 1994 hat spätestens bis zum 20. April 1994 zu erfolgen. 15.09.2022 10008899 NOR12108160 N6199433057J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz