Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)

· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 15/1994 · in Kraft seit 1994-01-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009

Begründung

Dieses Zusatzabkommen mit Finnland sollte den Übergang regeln, als das EWR-Abkommen in Kraft trat – Art. II hält ausdrücklich fest, dass das bilaterale Abkommen ab dem Zeitpunkt der EWR-Anwendbarkeit außer Kraft tritt. Seit dem EU-Beitritt beider Länder 1995 gilt ausschließlich EU-Verordnung 883/2004. Das Zusatzabkommen ist damit vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II (1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das Abkommen samt Schlußprotokoll ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden. (2) Artikel 4 des Abkommens und Punkt II des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz