Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)
· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 15/1994 · in Kraft seit 1994-01-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Zusatzabkommen mit Finnland sollte den Übergang regeln, als das EWR-Abkommen in Kraft trat – Art. II hält ausdrücklich fest, dass das bilaterale Abkommen ab dem Zeitpunkt der EWR-Anwendbarkeit außer Kraft tritt. Seit dem EU-Beitritt beider Länder 1995 gilt ausschließlich EU-Verordnung 883/2004. Das Zusatzabkommen ist damit vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II (1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das Abkommen samt Schlußprotokoll ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden. (2) Artikel 4 des Abkommens und Punkt II des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz