Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
· V · BGBl. Nr. 6/1994 · in Kraft seit 1994-01-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, dass entlassene Strafgefangene ihre versicherungspflichtigen Haftzeiten mittels eines einheitlichen Papierformulars der Justizanstalt nachweisen müssen. Der Zweck – lückenloser Nachweis für Arbeitslosenversicherungsansprüche – ist legitim, aber der papiergebundene Formularweg sollte durch einen automatisierten Datenaustausch zwischen Justizanstalten und Sozialversicherung ersetzt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz