Deregulierung, aber richtig

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Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

· V · BGBl. Nr. 6/1994 · in Kraft seit 1994-01-01

62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt vor, dass entlassene Strafgefangene ihre versicherungspflichtigen Haftzeiten mittels eines einheitlichen Papierformulars der Justizanstalt nachweisen müssen. Der Zweck – lückenloser Nachweis für Arbeitslosenversicherungsansprüche – ist legitim, aber der papiergebundene Formularweg sollte durch einen automatisierten Datenaustausch zwischen Justizanstalten und Sozialversicherung ersetzt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz