Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz
SV-EG · BG · BGBl. Nr. 154/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 · in Kraft seit 2015-12-29
66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt das Zusammenspiel der österreichischen Sozialversicherung mit dem EU-Recht und Abkommen, etwa Verbindungsstelle, Datenaustausch und die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten. Es ermöglicht, dass grenzüberschreitend Erwerbstätige nicht doppelt zahlen oder Ansprüche verlieren. Das ist notwendige Begleitgesetzgebung zu unmittelbar geltendem EU-Recht und erweitert Freiheiten eher, als sie zu beschränken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Begriffsbestimmungen § 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke (2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt. (3) Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021, S. 10, inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält wie die Verordnung oder die Durchführungsverordnung, findet dieses Bundesgesetz entsprechend Anwendung. 06.03.2025 10008889 NOR40264442
§ 4 — Verbindungsstelle ↗ RIS
Verbindungsstelle § 4. (1) Der Dachverband ist Verbindungsstelle für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, soweit sie von den zum Dachverband zusammengefassten Sozialversicherungsträgern durchgeführt wird. Er hat in dieser Funktion alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Sozialversicherungsgesetzen gegenüber diesen Sozialversicherungsträgern ergeben. (2) Der Dachverband ist auch Verbindungsstelle für die nicht unter Abs. 1 fallenden Systeme der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden und durch Bundesgesetz eingerichtet sind. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden. (3) Ob und inwieweit der Dachverband für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen. (4) Der Dachverband ist auch Verbindungsstelle für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfass
§ 7b — Kostenerstattung aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU bei Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat ↗ RIS
Kostenerstattung aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU bei Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat § 7b. (1) Durch diesen Paragraphen wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 umgesetzt. (2) Für die Anwendung dieser Bestimmung bedeuten die Begriffe: (3) Unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den §§ 131 und 150 ASVG, §§ 85 und 98a GSVG, §§ 80 und 93 BSVG sowie den §§ 59 und 68a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, ist eine anspruchsberechtigte Person berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Abs. 4 im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Abs. 6 in Anspruch zu nehmen, sofern auch im Inland Anspruch auf diese Leistungen besteht. (4) Die Inanspruchnahme folgender Behandlungen im Ausland eröffnet einen Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Abs. 6, sofern der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger der anspruchsberechtigten Person eine Vorabgenehmigung erteilt hat: (5) Eine Vorabgenehmigung nach Abs. 4 ist zu er
§ 8d — Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei EUEinrichtungen ↗ RIS
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei EUEinrichtungen § 8d. (1) Hat eine Person Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung und Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation in einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union, für die das EUB-SVG gilt, zurückgelegt, so hat der zuständige österreichische Versicherungsträger diese Beschäftigungszeiten wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates zu berücksichtigen und die österreichische Pension nach der Verordnung festzustellen. (2) Die Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei einer Einrichtung der Europäischen Union sind für die Anwendung des Abs. 1 nur dann wie eine Versicherungszeit zu berücksichtigen, wenn die betreffende Person während einer solchen Beschäftigung dem Pensionsfonds der Organisation oder einer sonstigen Pensionsvorsorge, die für die Bediensteten der Organisation geschaffen wurde, angehört hat. Sofern die internationale Organisation bzw. die Einrichtung der Europäischen Union die Beschäftigungszeiten nicht bekannt gibt, hat die betroffene Person dies
KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz