Deregulierung, aber richtig

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Arbeitslosenversicherungsbeitrag

· V · BGBl. Nr. 792/1993 · in Kraft seit 1993-11-27

62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 1993 erhöhte den Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab Jänner 1994 auf 6,0 Prozent. Es handelt sich um eine einmalig ausgeführte Beitragssatzfestsetzung; der aktuelle Beitragssatz wird durch spätere Regelungen und das AlVG bestimmt. Die einmalige Anpassungsverordnung aus 1993 ist vollständig erledigt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Arbeitslosenversicherungsbeitrag BGBl. Nr. 792/1993 27.11.1993 Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über den Arbeitslosenversicherungsbeitrag StF: BGBl. Nr. 792/1993 Auf Grund des § 61 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 61 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1994 auf 6,0 vH erhöht.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz