Arbeitslosenversicherungsbeitrag
· V · BGBl. Nr. 792/1993 · in Kraft seit 1993-11-27
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1993 erhöhte den Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab Jänner 1994 auf 6,0 Prozent. Es handelt sich um eine einmalig ausgeführte Beitragssatzfestsetzung; der aktuelle Beitragssatz wird durch spätere Regelungen und das AlVG bestimmt. Die einmalige Anpassungsverordnung aus 1993 ist vollständig erledigt und gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Arbeitslosenversicherungsbeitrag BGBl. Nr. 792/1993 27.11.1993 Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über den Arbeitslosenversicherungsbeitrag StF: BGBl. Nr. 792/1993 Auf Grund des § 61 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 61 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1994 auf 6,0 vH erhöht.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz