Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
· V · BGBl. Nr. 355/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 701/1993 · in Kraft seit 1993-10-16
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Lehrpläne für die staatliche Ausbildung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen fest, die mit der Betreuung schutzbefohlener Kinder und Jugendlicher betraut sind. Einheitliche Ausbildungsstandards für Berufe mit Schutzverantwortung sind eine legitime staatliche Aufgabe zum Schutz Dritter. Zuletzt 2019 aktualisiert, ist die Verordnung aktuell.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — ARTIKEL II ↗ RIS
ARTIKEL II Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt. 13.09.2017 10008880 NOR12107621 N6199330881J
Art. 1 — ARTIKEL I ↗ RIS
ARTIKEL I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet: Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen: 13.09.2017 10008880 NOR40197001
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz