Deregulierung, aber richtig

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Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

· V · BGBl. Nr. 376/1993 · in Kraft seit 1993-06-10

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie die Gleichbehandlungskommission des Bundes intern arbeitet: Einberufung, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Protokolle und Verschwiegenheit. Das betrifft ausschließlich ein internes Staatsgremium und legt keinem Bürger oder Unternehmen Pflichten auf. Eine reine Geschäftsordnung ohne Außenwirkung kostet keine Freiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einberufung ↗ RIS

Einberufung § 1. (1) Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen. (2) Die Ladung ergeht, falls nicht gemäß § 5 Abs. 3 vorgegangen wird, schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen. (3) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. (4) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission teilzunehmen, so hat es die oder den Vorsitzenden davon in Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Gleichbehandlungskommission in einen derartigen Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer Sitzung der Gleichbehandlungskommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende das entsprechende Ers

§ 4 — Beschlußfähigkeit ↗ RIS

Beschlußfähigkeit § 4. (1) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. (2) Ist nach einer ordnungsgemäß erfolgten Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) erschienen, so hat die oder der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.

§ 6 — Beschlußfassung ↗ RIS

Beschlußfassung § 6. (1) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Gleichbehandlungsbeauftragte, beigezogene Sachverständige sowie Personen, die dem Personenkreis des § 12 angehören, haben kein Stimmrecht. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. (2) Die Gleichbehandlungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben. (3) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

§ 14 — Geheimhaltung ↗ RIS

Geheimhaltung § 14. (1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die zu den Sitzungen beigezogenen sonstigen Personen (§ 12) und Gleichbehandlungsbeauftragte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Befassung im Rahmen der Geschäftsführung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion bzw. Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von der oder von dem Vorsitzenden anläßlich ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Inhalt und Ergebnis von Beratungen der Gleichbehandlungskommission sind vertraulich zu behandeln.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz