Verordnung Arbeitsinspektorate
AiatV · V · BGBl. Nr. 237/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 400/2016 · in Kraft seit 2017-01-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Arbeitsinspektorate kontrollieren die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und schützen damit Beschäftigte vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. Diese Verordnung legt lediglich die geografischen Zuständigkeitsbezirke und Standorte der Inspektorate fest, was für deren ordnungsgemäßen Betrieb unerlässlich ist. Sie schafft keine zusätzlichen Bürden für Unternehmen und ist ein notwendiges Organisationsstatut für eine legitime staatliche Schutzaufgabe.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate ↗ RIS
Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate § 1. Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate eingeteilt:
§ 2 — Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate ↗ RIS
Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate § 2. (1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich: für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien; für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt; für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten; für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz; für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg; für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz; für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt; für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck; für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz; für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt; für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck. 10.10.2023 10008843 NOR40256302
§ 3 — Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten ↗ RIS
Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten § 3. (1) Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 in der jeweils geltenden Fassung, im Gebiet des 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirkes (örtlicher Wirkungsbereich) wird dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Sitz in Wien übertragen. (2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich (Abs. 1) gelegenen Arbeitsstellen zu, an denen Bauarbeiten im Sinne des Abs. 1 ausgeführt werden (Baustellen). (3) Erstreckt sich eine Baustelle über diesen örtlichen Wirkungsbereich hinaus auch auf andere Aufsichtsbezirke, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich die Leitung der Baustelle in seinem örtlichen Wirkungsbereich befindet. Befindet sich die Leitung der Baustelle außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle jenes allgemeine Arbeitsinspektorat zustän
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz