Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit - 2. Zusatzabkommen (Vereinigtes Königreich)

· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 50/1993 · in Kraft seit 1992-12-31

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Zweite Zusatzabkommen mit dem Vereinigten Königreich zur sozialen Sicherheit war nach Österreichs EU-Beitritt 1995 weitgehend verdrängt, da die EU-Verordnung 1408/71 vorging. Nach dem Brexit 2021 könnte das Abkommen für Bereiche wieder relevant sein, die nicht vom EU-UK-Handelsabkommen abgedeckt sind. Das Abkommen sollte formal auf seinen aktuellen Geltungsbereich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III (1) Soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, treten das Abkommen und das Protokoll über Sachleistungen hiezu in der Fassung des Artikels II dieses Zusatzabkommens vom Inkrafttreten dieses Artikels im Verhältnis zwischen Österreich und England, Schottland, Wales und Nordirland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar wird. Anwartschaften, die von Personen, auf die das Abkommen auf Grund dieses Absatzes nicht mehr anzuwenden ist, unmittelbar vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erworben sind, sind nach den Bestimmungen der genannten Verordnungen festzustellen. (2) Artikel 3 des Abkommens ist auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden. (3) Das im Absatz 1 bezeichnete Protokoll in der Fassung des Artikels II dieses Zusatzabkommens ist mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geltend machen können, weiter anzuwenden. (4) Die Bestimmungen des Abkommens und gegebenenfalls dieses Zusatzabkommens sind in bezug auf das Vereinigte Königreich weiter anz

Art. 4 ↗ RIS

Artikel IV (1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt dieses Zusatzabkommen am letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Artikel II Ziffern 4, 5 und 6 sowie Artikel III dieses Zusatzabkommens treten an dem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt. ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu London, am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Das EWR-Abkommen ist mit 1.1.1994 in Kraft getreten, vgl. BGBl. Nr. 909/1993 und BGBl. Nr. 917/1993. 10.02.2025 10008842 NOR12106859 N6199315663L

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