Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen
· V · BGBl. Nr. 53/1993 · in Kraft seit 1993-01-23
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung definiert messbare Belastungsgrenzen für Hitze, gesundheitsgefährdende Erschütterungen und krebserregende Schadstoffe, ab denen Nachtarbeit als besonders schwer gilt und Anspruch auf vorzeitige Pensionierung entsteht. Damit schützt sie Arbeitnehmer vor nachweislich gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen mit wissenschaftlich fundierten Schwellenwerten. Eine Abschaffung würde Beschäftigte in gefährlichen Berufen ohne Ausgleich für erlittene Gesundheitsschäden lassen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Belastung durch Hitze ↗ RIS
Belastung durch Hitze § 1. Vergleichbarkeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn
§ 3 — Gesundheitsgefährdende Erschütterungen ↗ RIS
Gesundheitsgefährdende Erschütterungen § 3. Eine gesundheitsgefährdende Erschütterung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn bei Ganzkörperschwingungen eine Beurteilungsschwingstärke Kr = 13,2 überschritten wird bzw. wenn bei Hand-Arm-Schwingungen eine Einwirkungsdauer von einer Stunde täglich überschritten wird und ein bewerteter Beschleunigungseffektivwert ahw = 5m/s2 oder mehr vorliegt.
§ 4 — Gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Schadstoffen ↗ RIS
Gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Schadstoffen § 4. Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten:
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im Sinne der Z 1, 2, 3, 5, 6, 9 (hinsichtlich der Homologe), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 26, 28, 31, 40, 41, 42 und 44 der Anlage I zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können, ist eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Erreichen oder Überschreiten von 75% des für den in Betracht kommenden Stoff maßgebenden Konzentrationsgrenzwertes am Arbeitsplatz gegeben. Diese Arbeitsplatzkonzentrationswerte für Gase, Dämpfe und Staub in der Raumluft werden jeweils in den Amtlichen Nachrichten – Arbeit – Gesundheit – Soziales verlautbart.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz