Arbeitsinspektionsgesetz 1993
ArbIG · BG · BGBl. Nr. 27/1993 · in Kraft seit 1993-04-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Arbeitsinspektionsgesetz regelt die Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes in Betrieben. Schutz der Beschäftigten. Bleibt.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art. (2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen: (3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind. Unterrichtsanstalt 03.11.2017 10008840 NOR40137970
KI-Analyse · 2026-06-06 · 30 §§ im Datensatz