Deregulierung, aber richtig

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993

ArbIG · BG · BGBl. Nr. 27/1993 · in Kraft seit 1993-04-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Arbeitsinspektionsgesetz regelt die Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes in Betrieben. Schutz der Beschäftigten. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art. (2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen: (3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind. Unterrichtsanstalt 03.11.2017 10008840 NOR40137970

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 30 §§ im Datensatz