Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
· V · BGBl. Nr. 857/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 429/2019 · in Kraft seit 2020-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt die Vergütung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger für EDV-Dienstleistungen gegenüber dem AMS in einem Betrag von 11,5 Millionen Schilling fest. Obwohl 2020 eine formale Aktualisierung erfolgte, weist der sichtbare Text noch den Schilling-Betrag aus. Ein reiner Kostenaustausch zwischen Behörden auf Basis veralteter Betragsangaben sollte in klare Euro-Beträge überführt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich. 15.01.2020 10008839 NOR40220444
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz