Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 856/1992 · in Kraft seit 1993-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Wie die Lessach-Verordnung betrifft diese Regelung ausschließlich die Lawinenwarnkommission der Gemeinde Filzmoos. Das Schutzziel für ehrenamtliche Katastrophenschutzhelfer ist legitim, aber eine einzige bundesweite Verordnung würde es effizienter erfüllen als dieser Gemeindeflicken. Die eigenständige Existenz rechtfertigt sich nicht.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Filzmoos, Salzburg, einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz