Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)
· Vertrag – Zypern · BGBl. Nr. 671/1992 · in Kraft seit 1993-01-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Durchfuehrungsvereinbarung teilt das Schicksal des zugrunde liegenden Abkommens: Da die Sozialversicherungskoordinierung mit dem EU-Mitglied Zypern durch die VO 883/2004 geregelt ist, ist sie gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Auf Grund des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern über Soziale Sicherheit vom 5. November 1991 *) – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart: ___________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 670/1992
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Verbindungsstellen (1) Verbindungsstellen nach Artikel 22 des Abkommens sind in Österreich (2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz