Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)

· Vertrag – Zypern · BGBl. Nr. 671/1992 · in Kraft seit 1993-01-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Durchfuehrungsvereinbarung zum durch EU-VO 883/2004 ersetzten Sozialversicherungsabkommen mit dem EU-Mitglied Zypern.

Begründung

Diese Durchfuehrungsvereinbarung teilt das Schicksal des zugrunde liegenden Abkommens: Da die Sozialversicherungskoordinierung mit dem EU-Mitglied Zypern durch die VO 883/2004 geregelt ist, ist sie gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auf Grund des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern über Soziale Sicherheit vom 5. November 1991 *) – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart: ___________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 670/1992

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Verbindungsstellen (1) Verbindungsstellen nach Artikel 22 des Abkommens sind in Österreich (2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz