Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit (Zypern)

· Vertrag – Zypern · BGBl. Nr. 670/1992 · in Kraft seit 1993-01-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Zypern ist seit 2004 EU-Mitglied; die Sozialversicherungskoordinierung ist durch die unmittelbar geltende VO 883/2004 geregelt, die bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ersetzt.

Begründung

Das Sozialversicherungsabkommen mit Zypern von 1992 ist durch die EU-Verordnung 883/2004 ueberlagert, die die Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar regelt und bilaterale Abkommen ersetzt. Es ist entbehrlich geworden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Oktober 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 mit 1. Jänner 1993 in Kraft. in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, haben folgendes vereinbart:

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Dieses Abkommen bezieht sich (2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen. (3) Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates mit dritten Staaten oder Rechtsvorschriften, die zu deren Ausführung dienen, soweit solche Übereinkommen oder Rechtsvorschriften nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz