Deregulierung, aber richtig

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Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

· BG · BGBl. Nr. 473/1992 · in Kraft seit 1992-08-05

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der eigenstaendige Teil dieses Gesetzes (Artikel V) gewaehrt dem Pflegepersonal in Krankenanstalten Schutz bei Nachtschwerarbeit und eine Entlastungswoche fuer aeltere Beschaeftigte. Das ist ein arbeitsrechtlicher Schutz fuer eine konkret stark belastete Gruppe und greift nicht ungerechtfertigt in fremde Freiheit ein. Die uebrigen Artikel sind blosse Aenderungsanweisungen an andere Gesetze ohne eigenen Regelungsgehalt. Ein Streichgrund ist nicht erkennbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 5 § 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen beschäftigt ist und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leistet, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt: (2) Der Kollektivvertrag kann Arbeitnehmer in anderen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die Arbeiten verrichten, welche vergleichbare Erschwernisse wie die in Abs. 1 genannten aufweisen oder die der Einwirkung von Schadstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind oder deren Tätigkeit sonst eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbeziehen. (3) Arbeitnehmer, für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, sind unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen. (4) Arbeitnehmer, für die kein K

Art. 5 § 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Für jeden Nachtdienst im Sinne des § 2 gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß von (2) Auf Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 und 2, die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert sind, ist Art. IX des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Art. 5 § 3a — Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal ↗ RIS

Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal § 3a. (1) Die Abs. 2 bis 4 gelten abweichend vom Geltungsbereich der §§ 1 und 2 für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem der in § 1 GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2022, angeführten Berufe beschäftigt werden. (2) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Abs. 1 ist ab dem Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach § 3. (3) Auf die Entlastungswoche gemäß Abs. 2 sind Ansprüche aus § 10a Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in geltender Fassung nicht anzurechnen. Auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder sonstige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht, sofern eine nach Inkrafttret

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