Deregulierung, aber richtig

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Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

· V · BGBl. Nr. 199/1992 · in Kraft seit 1992-04-23

63/07 Personalvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung (Aktualisierung von 1991/92) räumt weiteren Zentralausschüssen die Möglichkeit ein, zusätzliche Personalvertreter freizustellen. Wie bei der Vorgängerregelung ist die Arbeitnehmervertretung ein legitimes Recht, und die Regelung schafft dafür die organisatorische Grundlage. Sie ist beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz