Deregulierung, aber richtig

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Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

· V · BGBl. Nr. 120/1992 · in Kraft seit 1992-03-01

67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt orthopädische Hilfsmittel und Fahrzeugbeihilfen für Kriegsopfer des Zweiten Weltkriegs. Im Jahr 2026 ist die anspruchsberechtigte Gruppe auf wenige Hochbetagte (95+ Jahre) geschrumpft. Die verbleibenden Ansprüche sind unbedingt zu erfüllen, aber die Verordnung sollte auf diesen historischen Restbestand beschränkt und die Administration so weit wie möglich vereinfacht werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — ARTIKEL I ↗ RIS

ARTIKEL I Sachleistungen § 1. (1) Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu gewähren. (2) Körperersatzstücke (3) Orthopädische Hilfsmittel (4) Andere Hilfsmittel

Art. 1 § 2 — Umfang der Ausstattung ↗ RIS

Umfang der Ausstattung § 2. (1) Soferne nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu. (2) In doppelter Anzahl sind erstmalig beizustellen (3) Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (§ 1 Abs. 3 Z 5) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (§ 1 Abs. 3 Z 6) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. (4) Handbetriebene Rollstühle sind bei Bedarf zweifach, jeweils einer für den Haus- oder Straßengebrauch beizustellen. Dem Beschädigten steht nur ein elektrisch betriebener Rollstuhl zu, wobei in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf für beide Verwendungszwecke je ein elektrisch betriebener Rollstuhl beigestellt wird. (5) Leistungen nach § 1 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.

Art. 1 § 5 — Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen ↗ RIS

Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen § 5. (1) An Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens beträgt 4 905,42 Euro, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges 7 361,76 Euro; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für den mittels der Beihilfe beschafften Personenkraftfahrwagen bzw. das Invalidenkraftfahrzeug werden nicht ersetzt. (2) Nach Bewilligung einer Beihilfe entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die Neubeschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Rollstuhl für den Straßengebrauch. (3) Die unter Abs. 1 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhun

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz