Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten
· BVG · BGBl. Nr. 832/1992 · in Kraft seit 1993-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese verfassungsrechtliche Uebergangsregelung erlaubt unterschiedliche Pensionsalter und schreibt zugleich deren schrittweise Angleichung bis 2033 fest. Sie tritt selbst ausser Kraft und ist die notwendige Grundlage der laufenden Gleichstellung.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und hinsichtlich des § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028, hinsichtlich der §§ 1 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz