Deregulierung, aber richtig

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Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

· V · BGBl. Nr. 537/1992 · in Kraft seit 1992-09-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung regelt die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung von Justizwachebeamten und Erziehern, die dauerhaft im unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst tätig sind. Das ist ein sachlich gerechtfertigtes Entgelt für nachweislich risikobehaftete Arbeitsbedingungen im staatlichen Strafvollzug.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen für Justizwachebeamte und für Erzieher an Justizanstalten (§ 144 Abs. 2 BDG 1979), die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, 11,11% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz