Arbeiterkammergesetz 1992
AKG · BG · BGBl. Nr. 626/1991 · in Kraft seit 1992-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz zwingt jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer per Gesetz in die Arbeiterkammer und verpflichtet sie zu einer laufenden Umlage - egal, ob sie deren Leistungen und politische Interessenvertretung überhaupt wollen. Beratung, Rechtsschutz und Verbraucherinformation können nützlich sein, rechtfertigen aber weder eine Zwangsmitgliedschaft noch einen Pflichtbeitrag; solche Leistungen lassen sich auch freiwillig anbieten. Die Pflichtmitgliedschaft und die Umlagepflicht sollten gestrichen und die Kammer auf freiwillige Basis gestellt werden. Der übrige Aufgabenbestand kann als freiwilliges Angebot bestehen bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Aufgabenstellung § 1. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern. 07.02.2018 10008787 NOR12105773 N6199118031J
§ 10 — Abschnitt 3 ↗ RIS
Abschnitt 3 Zugehörigkeit § 10. (1) Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch (2) Der Arbeiterkammer gehören nicht an: (3) Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Abs. 1 Z 1) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält. (4) Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (§ 44 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen. Erwerbsgenossenschaft, Unterrichtsanstalt, Rechtsanwaltsanwärter 24.02.2025 10008787 NOR40093105
§ 17 — Umlagepflicht ↗ RIS
Umlagepflicht § 17. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet. (2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen: 07.02.2018 10008787 NOR12105789 N6199118047J
§ 61 — Abschnitt 7 ↗ RIS
Abschnitt 7 Finanzen und Kontrolle Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage § 61. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein. (2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden. (3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. (4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer v
KI-Analyse · 2026-07-30 · 105 §§ im Datensatz