Eignungsprüfungsverordnung 1991
EPV · V · BGBl. Nr. 468/1991 · in Kraft seit 1991-09-01
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt im Detail, wie Eignungstests bei der Aufnahme in den Bundesdienst durchzuführen und auszuwerten sind. Das betrifft ausschließlich die innere Personalauswahl des Staates und keine Freiheit der Bürger am Markt. So kleinteilige Vorgaben (Testarten, Schulung, Dokumentation, biographischer Fragebogen) gehören nicht in eine Rechtsverordnung, sondern in eine schlanke interne Dienstanweisung. Die Bestimmung sollte entsprechend entrümpelt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zulassung zur Eignungsprüfung ↗ RIS
Zulassung zur Eignungsprüfung § 1. Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen.
§ 4 — Arten der Tests ↗ RIS
Arten der Tests § 4. Als objektive Tests kommen
§ 12 — Dokumentation ↗ RIS
Dokumentation § 12. (1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten: (2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
§ 15 — Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von Normwerten ↗ RIS
Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von Normwerten § 15. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen. (2) Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich vom Bundeskanzleramt zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz