Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 717/1991 · in Kraft seit 1992-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bezieht ausschließlich die Mitglieder der Lawinenwarnkommission der Gemeinde Lessach (Salzburg) in die Zusatzunfallversicherung ein – eine Regelung für einen einzigen kleinen Ort. Das gleiche Schutzziel für ehrenamtliche Sicherheitskräfte könnte durch eine einzige, alle Lawinenwarnkommissionen österreichweit erfassende Verordnung erreicht werden. Der Flickenteppich aus hunderten gemeindeweisen Einzel-Verordnungen ist reine Verwaltungsverschwendung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Lessach, Salzburg, einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz