Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 717/1991 · in Kraft seit 1992-01-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bezieht ausschließlich die Mitglieder der Lawinenwarnkommission der Gemeinde Lessach (Salzburg) in die Zusatzunfallversicherung ein – eine Regelung für einen einzigen kleinen Ort. Das gleiche Schutzziel für ehrenamtliche Sicherheitskräfte könnte durch eine einzige, alle Lawinenwarnkommissionen österreichweit erfassende Verordnung erreicht werden. Der Flickenteppich aus hunderten gemeindeweisen Einzel-Verordnungen ist reine Verwaltungsverschwendung.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Lessach, Salzburg, einbezogen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz