Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft
· V · BGBl. Nr. 557/1990 · in Kraft seit 1990-09-01
64/02 Bundeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Lehrverpflichtung (20 Wochenstunden) und die Werteinheiten für die Unterrichtsgegenstände an forstlichen Bundesausbildungsstätten und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft fest. Solange diese Einrichtungen bestehen, erfüllt die Verordnung eine klare organisatorische Funktion und gibt Lehrern und Verwaltung Rechtssicherheit über den Umfang der Lehrverpflichtung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft BGBl. Nr. 557/1990 01.09.1990 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1990 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft StF: BGBl. Nr. 557/1990 Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
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