Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 794/1990 · in Kraft seit 1991-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Einbeziehungsverordnung von 1991 nach § 22a ASVG. Das ASVG wurde in der Zwischenzeit grundlegend reformiert und deckt Freiwilligenorganisationen durch allgemeine Bestimmungen ab. Diese kleinteilige Einzelverordnung ist als überholt anzusehen.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz