Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 94/1990 · in Kraft seit 1990-03-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1990 bezieht ausschließlich die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Thomatal in Salzburg in die Unfallversicherung ein. Eine bundesgesetzliche Verordnung für eine einzelne Gemeindekommission ist unverhältnismäßig kleinteilig. Das modernisierte ASVG sowie andere sozialversicherungsrechtliche Regelungen dürften solche Freiwilligengruppen heute umfassend abdecken.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Thomatal, Salzburg, einbezogen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1990 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz