Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
· V · BGBl. Nr. 98/1989 · in Kraft seit 1989-02-18
63/07 Personalvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung räumt bestimmten Zentralausschüssen die Möglichkeit ein, zusätzliche Personalvertreter unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen. Arbeitnehmervertretung ist ein legitimes Recht; die Regelung schafft die organisatorische Grundlage, damit Personalvertreter ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können. Sie ist beizubehalten, sofern die genannten Zentralausschüsse noch bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
In den Bereichen folgender Zentralausschußbereiche können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz