Ausschreibungsgesetz 1989
AusG · BG · BGBl. Nr. 85/1989 · in Kraft seit 1990-01-01
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt nur, wie der Bund seine eigenen Stellen ausschreibt und besetzt, und belastet Buergerinnen und die Wirtschaft praktisch nicht. Der berechtigte Kern - offener, gleicher Zugang zu oeffentlichen Aemtern und Auswahl nach Eignung - laesst sich mit einer schlichten Ausschreibungs- und Veroeffentlichungspflicht erreichen. Der aufgeblaehte Apparat aus staendigen Begutachtungs- und Weiterbestellungskommissionen ist Verfahren um seiner selbst willen und sollte stark verschlankt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Abschnitt II ↗ RIS
Abschnitt II Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze Leitungsfunktionen in Zentralstellen § 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben: (2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben: (3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben. (4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. § 15b Abs. 3 gilt mit der
§ 7 — Abschnitt IV ↗ RIS
Abschnitt IV Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen Gemeinsame Bestimmungen § 7. (1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1) sind Begutachtungskommissionen, und zwar (1a) Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig. (1b) Für Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten. (2) Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der zuständige Zentralausschuss haben je ein Mitglied zu entsenden. (2a) Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Ents
§ 20 — Abschnitt VII ↗ RIS
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht § 20. (1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben. (2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen. 08.01.2026 10008688 NOR40274660
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