Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
AusG-GO · V · BGBl. Nr. 635/1989 · in Kraft seit 1990-01-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Geschäftsordnung regelt nur den inneren Ablauf der staatlichen Begutachtungs-, Weiterbestellungs- und Aufnahmekommissionen für Beamtenstellen (Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokoll). Das betrifft ausschließlich die Selbstorganisation des Staates und belastet keine Bürger oder Unternehmen. Solche Verfahrensregeln sind sinnvoll und harmlos. Daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Begutachtungskommissionen Einberufung der Sitzungen § 1. (1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 AusG sind vom Vorsitzenden vorzubereiten. Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen. (2) Ist ein Mitglied einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AusG durch mehr als vier Wochen verhindert, an den Sitzungen der Begutachtungskommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 8 Z 2 AusG) einzuberufen. In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. (3) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Begutachtungskommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Veranlassung einer Vertretung gemäß Abs. 2 l
§ 2 — Beschlußfähigkeit ↗ RIS
Beschlußfähigkeit § 2. (1) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 2 AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder, (2) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen. (3) Ist die Begutachtungskommission zum Zeitpunkt, für den sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und sie frühestens nach Ablauf von zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Ist die Begutachtungskommission auch in dieser Sitzung nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. In dieser und in allen folgenden Sitzungen desselben Begutachtungsverfahrens ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied oder Ersat
§ 10 — Niederschrift ↗ RIS
Niederschrift § 10. (1) Der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden. (2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
§ 16 — ABSCHNITT III ↗ RIS
ABSCHNITT III Aufnahmekommissionen Einberufung der Sitzungen § 16. (1) Die Sitzungen einer Aufnahmekommission sind von dem oder der Vorsitzenden vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen. (2) Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 31 AusG) einzuberufen. (3) In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. (4) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Abs. 3 kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt
KI-Analyse · 2026-06-12 · 31 §§ im Datensatz