Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)
· V · BGBl. Nr. 403/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2002 · in Kraft seit 2002-07-01
63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt pauschale Aufwandsentschädigungen für bestimmte Beamtengruppen (Zollbetriebsprüfer, Hausbeschauorgane, KIAB-Bedienstete) fest und ist ausschließlich verwaltungsinterner Natur. Sie belastet keine Bürger und ist für eine korrekte, rechtssichere Abrechnung dieser Dienstreiseleistungen weiterhin erforderlich. Die Beträge sind gering; die Verordnung ist beizubehalten.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 § 2 ↗ RIS
§ 2. Das Pauschale für Betriebsprüfer – Zoll wird mit 32,8 € im Kalendermonat festgesetzt. Mit diesem Pauschale sind auch jene Aufwendungen abgegolten, die den Betriebsprüfern – Zoll aus einer Verwendung als Hausbeschau- bzw. Hausbeschau-Kontrollorgan außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit entstehen. 19.05.2025 10008671 NOR40025533
Art. 1 § 5a ↗ RIS
§ 5a. Das Pauschale für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beträgt 32,8 €. 19.05.2025 10008671 NOR40036294
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz