Deregulierung, aber richtig

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Vereinfachung des Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem AlVG 1977

· V · BGBl. Nr. 44/1988 · in Kraft seit 1988-01-28

62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung überträgt dem 'Bundesrechenamt' die elektronische An- und Abmeldung von Arbeitslosengeldbeziehern in der Krankenversicherung. Das Bundesrechenamt wurde jedoch mit BGBl. I 37/2004 aufgelöst; seine Aufgaben übernahmen die Bundesrechenzentrum GmbH und andere Stellen. Da § 1 eine nicht mehr existierende Institution als zuständige Stelle benennt, ist die Verordnung de facto wirkungslos und obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die nach § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Leistungsbezieher hat die An- und Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung der Aufgaben der Krankenversicherung bilden. Anmeldung 21.02.2018 10008663 NOR12103691 N6198811629L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz