Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit (Dänemark)

· Vertrag – Dänemark · BGBl. Nr. 76/1988 · in Kraft seit 1988-03-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen ueber soziale Sicherheit mit Daenemark; Sozialversicherungskoordinierung ist ein legitimer Vertragszweck und sichert neben dem Unionsrecht ergaenzende Ansprueche.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt. Die Mitteilungen gemäß Art. 37 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. bzw. 18. Dezember 1987 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 1 mit 1. März 1988 in Kraft. Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 39 §§ im Datensatz