Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 154/1988 · in Kraft seit 1988-04-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Einbeziehungsverordnung von 1988, gestützt auf § 22a ASVG in der Fassung 1982. Das ASVG wurde in der Zwischenzeit umfassend modernisiert und erfasst Freiwilligenorganisationen durch allgemeine Bestimmungen. Die Verordnung ist überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1988 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz