Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 154/1988 · in Kraft seit 1988-04-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Einbeziehungsverordnung von 1988, gestützt auf § 22a ASVG in der Fassung 1982. Das ASVG wurde in der Zwischenzeit umfassend modernisiert und erfasst Freiwilligenorganisationen durch allgemeine Bestimmungen. Die Verordnung ist überholt.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1988 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz